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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein)

Die Termine werden jeden Montag für die darauffolgende Woche freigeschalten.

Informationen zur Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein)

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein)

Wenn Sie Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern wollen, benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). 

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.                                                                                                                                                      

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung, Aufenthaltstitel)
  • Kopie des Führerscheines (Als Nachweis, dass sich eine Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren – bei Krankenkraftwagen seit einem Jahr – im Besitz befindet oder innerhalb der letzten fünf Jahre im Besitz befunden hat.)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 FeV bei Beantragung für Krankenwagen 
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
    Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Nachweis über das Sehvermögen nach dem Muster der Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung 
    Die Bescheinigung können Sie von einem Augenarzt, von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.
  • Nachweis der Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 FeV, bei Erteilung oder wenn die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen soll
  • behördliches Führungszeugnis Belegart "O"(Dieses ist beim für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen.)
  • Fachkundeprüfung