Inhalt

Dienstleistungen

Pflichtumtausch von Führerscheinen

Durch die EU wurde festgelegt, dass bis zum Jahr 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in einheitliche EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden müssen. Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden die entsprechenden EU-Richtlinien (EU) 2015/653 und 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, für Deutschland in § 24a i. V. m. Anlage 8e FeV ratifiziert. Die neuen EU-Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Befristet ist lediglich das Führerscheindokument, nicht die jeweils zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch im Allgemeinen nicht verbunden.

Jeden Montagvormittag werden neue Termine für die kommende Woche freigeschaltet.

WER muss seinen Führerschein umtauschen?

WER muss seinen Führerschein umtauschen?

Für alle Besitzer eines Führerscheines, welcher vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, besteht die Pflicht zum Umtausch. Das Ausstellungsdatum ist auf dem Führerschein vermerkt. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments, nicht das Datum der Erteilung der jeweiligen Klassen der Fahrerlaubnis.

WANN muss man seinen Führerschein umtauschen?

WANN muss man seinen Führerschein umtauschen?

Der Umtausch der Führerscheine soll auf Grund der Vielzahl der umzutauschenden Dokumente nach Fristen gestaffelt bis zum 19. Januar 2033 abgeschlossen sein.
Wann der Führerschein umzutauschen ist, richtet sich in erster Linie nach dem Ausstellungsjahr des gegenwärtig innehabenden Führerscheins. Entscheidend ist die Feststellung, ob dieser Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 oder danach, also ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt worden ist.

Für Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt worden sind, also bis zum 31. Dezember 1998, richtet sich die Frist des Pflichtumtausches nach dem Geburtsdatum des Inhabers und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersDatum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Dies gilt für alle Fahrerlaubnisinhaber, die noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, unabhängig ob eines BRD-, DDR- oder sonstigen EU-Papierführerscheins.

Zu beachten ist, dass dem Antrag eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde beizulegen ist, falls der Führerschein nicht in Gräfenhainichen, Jessen/Elster oder Lutherstadt Wittenberg ausgestellt wurde.

Für Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt worden sind, also ab dem 01. Januar 1999, richtet sich die Frist des Pflichtumtausches nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins (unabhängig vom Geburtsdatum des Inhabers; Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr) und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Ausstellungsjahr des FührerscheinsDatum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Dies gilt auch für Fahrerlaubnisinhaber, die noch im Besitz eines unbefristeten EU-Kartenführerscheins sind, unabhängig vom EU-Ausstellerstaat.

Beispiel: Der Inhaber eines EU-Kartenführerscheins, der 2003 ausgestellt wurde, muss seinen alten Kartenführerschein bis zum 19. Januar 2027 in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht haben.

WO muss man seinen Führerschein umtauschen?

WO muss man seinen Führerschein umtauschen?

Fahrerlaubnisinhaber, die im Landkreis Wittenberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wenden sich an:

Kreisverwaltung Wittenberg
FD Ordnung und Straßenverkehr
Fahrerlaubnisbehörde
Breitscheidstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
E-Mail: feb@landkreis-wittenberg.de
Telefon: 03491 479 196  oder  03491 479 139

WAS wird benötigt?

WAS wird benötigt?

  • der Führerschein
  • ein gültiges Ausweisdokument
  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Antragsgebühr: mind. 25,30 € bis 35,00 € (Umstellung Fahrerlaubnis „altes Recht“)
  • wurde der Führerschein vor 1999 ausgestellt, sollte dem Antrag eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde beigelegt werden (nicht erforderlich, sofern die Ausstellung des Führerscheins seinerzeit in Gräfenhainichen, Jessen (Elster) oder Lutherstadt Wittenberg erfolgte)

Hinweis:
Zu berücksichtigen ist, dass für den Umtausch des Führerscheins ca. 4 bis 6 Wochen, je nach Aufwand und Umfang, beansprucht werden können.