Pflichtumtausch von Führerscheinen (inkl. Aushändigung des Führerscheines)
Durch die EU wurde festgelegt, dass bis zum Jahr 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in einheitliche EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden müssen. Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden die entsprechenden EU-Richtlinien (EU) 2015/653 und 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, für Deutschland in § 24a i. V. m. Anlage 8e FeV ratifiziert. Die neuen EU-Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Befristet ist lediglich das Führerscheindokument, nicht die jeweils zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch im Allgemeinen nicht verbunden.Die Termine werden jeden Montag für die darauffolgende Woche freigeschalten.
WER muss seinen Führerschein umtauschen?
WER muss seinen Führerschein umtauschen?
Für alle Besitzer eines Führerscheines, welcher vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, besteht die Pflicht zum Umtausch. Das Ausstellungsdatum ist auf dem Führerschein vermerkt. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments, nicht das Datum der Erteilung der jeweiligen Klassen der Fahrerlaubnis.
WANN muss man seinen Führerschein umtauschen?
WANN muss man seinen Führerschein umtauschen?
Der Umtausch der Führerscheine soll auf Grund der Vielzahl der umzutauschenden Dokumente nach Fristen gestaffelt bis zum 19. Januar 2033 abgeschlossen sein.
Wann der Führerschein umzutauschen ist, richtet sich in erster Linie nach dem Ausstellungsjahr des gegenwärtig innehabenden Führerscheins. Entscheidend ist die Feststellung, ob dieser Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 oder danach, also ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt worden ist.
Für Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt worden sind, also bis zum 31. Dezember 1998, richtet sich die Frist des Pflichtumtausches nach dem Geburtsdatum des Inhabers und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Dies gilt für alle Fahrerlaubnisinhaber, die noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, unabhängig ob eines BRD-, DDR- oder sonstigen EU-Papierführerscheins.
Zu beachten ist, dass dem Antrag eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde beizulegen ist, falls der Führerschein nicht in Gräfenhainichen, Jessen/Elster oder Lutherstadt Wittenberg ausgestellt wurde.
Für Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt worden sind, also ab dem 01. Januar 1999, richtet sich die Frist des Pflichtumtausches nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins (unabhängig vom Geburtsdatum des Inhabers; Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr) und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Ausstellungsjahr des Führerscheins | Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Dies gilt auch für Fahrerlaubnisinhaber, die noch im Besitz eines unbefristeten EU-Kartenführerscheins sind, unabhängig vom EU-Ausstellerstaat.
Beispiel: Der Inhaber eines EU-Kartenführerscheins, der 2003 ausgestellt wurde, muss seinen alten Kartenführerschein bis zum 19. Januar 2027 in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht haben.
WO muss man seinen Führerschein umtauschen?
WO muss man seinen Führerschein umtauschen?
Fahrerlaubnisinhaber, die im Landkreis Wittenberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wenden sich an:
Kreisverwaltung Wittenberg
FD Ordnung und Sicherheit
Fahrerlaubnisbehörde
Breitscheidstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
E-Mail: feb@landkreis-wittenberg.de
Telefon: 03491 806 1780
WAS wird benötigt?
WAS wird benötigt?
- der Führerschein
- ein gültiges Ausweisdokument
- ein aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als 2 Jahre)
- Antragsgebühr: mind. 25,30 € bis 35,00 € (Umstellung Fahrerlaubnis „altes Recht“)
- wurde der Führerschein vor 1999 ausgestellt, sollte dem Antrag eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde beigelegt werden (nicht erforderlich, sofern die Ausstellung des Führerscheins seinerzeit in Gräfenhainichen, Jessen (Elster) oder Lutherstadt Wittenberg erfolgte)
Hinweis:
Zu berücksichtigen ist, dass für den Umtausch des Führerscheins ca. 4 bis 6 Wochen, je nach Aufwand und Umfang, beansprucht werden können.