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Dienstleistungen

Unterhaltsurkunde L-Z

Raum A1-19, Termindauer ca. 60

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Eltern sind ihren Kindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Hierbei ist zu unterscheiden, ob das Kind im Haushalt lebt oder nicht. Lebt ein Elternteil nicht mit dem Kind in einem Haushalt, so muss dieser den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Diese Form der Unterhaltspflicht wird auch Barunterhalt genannt und richtet sich nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Höhe der Geldleistungen kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtanwälten ermittelt werden.

Sobald der zu zahlende Unterhaltsbetrag feststeht, sollte diese Unterhaltsverpflichtung in Form einer Unterhaltsurkunde festgeschrieben werden. Diese Unterhaltsurkunde wird auch als Unterhaltstitel bezeichnet. Die Beurkundung des Unterhaltes erfolgt durch die Urkundsperson im Jugendamt und ist gebührenfrei.

Wird der Unterhalt nicht entsprechend geleistet, kann auf der Grundlage des Unterhaltstitels sofort beim zuständigen Amtsgericht eine Zwangsvollstreckung beantragt werden.

Grundsätzlich hat ein Kind einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel, auch wenn der Unterhalt vollständig und regelmäßig gezahlt wird. Erfolgt keine Beurkundung des Unterhalts kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Durch das Gerichtsverfahren entstehen Kosten und Gebühren.

Unterlagen

Unterlagen

  • Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis; Reisepass des/der Verpflichteten; Aufenthaltstitel; ID-Card)
  • schriftlicher Nachweis zur Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung (z. B. Aufforderungsschreiben von einem Rechtsanwalt oder vom Jugendamt)
  • sofern vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (Unterhaltsurkunde/Unterhaltstitel/Beschluss/Urteil)
  • Identitätsnachweis des Kindes (z.B. Geburtsurkunde)